Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.05.1987 — BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.1987 BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 131/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet von Kap Verde die Immunität vor Strafverfolgung durch die Behörden der Republik Kap Verde für Handlungen und Meinungsäußerungen in Ausübung ihrer Funktion.
  2. Absatz 2,Die Regierung der Republik Kap Verde steht für jede Klage ein, die gegen die österreichischen Fachkräfte eingebracht werden kann und übernimmt die volle Haftung im Zusammenhang mit Handlungen, welche die österreichischen Fachkräfte bei Ausübung ihrer Funktion begangen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000895

Dokumentnummer

NOR12011902

alte Dokumentnummer

N1198712948R