Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1987Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die kapverdische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar hält.
(2)Absatz 2,Vor einer solchen Entscheidung wird die kapverdische Seite die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR12011903
alte Dokumentnummer
N1198712949R