Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1987 — BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1987 BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 131/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die kapverdische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktionen für unvereinbar hält.
  2. Absatz 2,Vor einer solchen Entscheidung wird die kapverdische Seite die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000895

Dokumentnummer

NOR12011903

alte Dokumentnummer

N1198712949R