Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1987Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zweck der Durchführung von Projekten nach Kap Verde eingeführt wurden, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und kapverdischen Regierung in Angriff genommen werden, sind von allen Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR12011904
Alte Dokumentnummer
N1198712950R