Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standard-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 6. (1) Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach Standard Nr. 9201 (Abgabenverwaltung der Gemeinden), 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften), 9207 (Geschwornen- und Schöffenlisten) oder 9208 (Verwaltung von Bedienerkennzeichen) registriert wurden, dürfen im Umfang der entsprechenden neuen Standards Nr. 9201, 9206, 9207 bzw. 9208 weitergeführt werden.Paragraph 6, (1) Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach Standard Nr. 9201 (Abgabenverwaltung der Gemeinden), 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften), 9207 (Geschwornen- und Schöffenlisten) oder 9208 (Verwaltung von Bedienerkennzeichen) registriert wurden, dürfen im Umfang der entsprechenden neuen Standards Nr. 9201, 9206, 9207 bzw. 9208 weitergeführt werden.
(2)Absatz 2,Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach den durch die Verordnung BGBl. Nr. 559/1994 mit 1. August 1994 aufgehobenen Standards Nr. 9202 (Abgabenverwaltung der Länder) oder 9203 (Abgabenverwaltung des Bundes) registriert wurden, dürfen im bisherigen Umfang weitergeführt werden.Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1994, mit 1. August 1994 aufgehobenen Standards Nr. 9202 (Abgabenverwaltung der Länder) oder 9203 (Abgabenverwaltung des Bundes) registriert wurden, dürfen im bisherigen Umfang weitergeführt werden. (3)Absatz 3,Datenverarbeitungen, die vor dem 1. August 1994 als Standardverarbeitungen nach Standard Nr. 9204 (Haushaltslisten) oder Standard Nr. 9205 (Lohnsteuerkarten) registriert wurden, dürfen mit dem am 1. Jänner 1994 vorhandenen Datenbestand weitergeführt werden, „Lohnsteuerkarten'' aber nur bis zum 1. Jänner 1999.
Schlagworte
Geschwornenliste
Dokumentnummer
NOR12015009
Alte Dokumentnummer
N1199439225J