Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 6 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen. Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des Paragraph 6, zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012138
Alte Dokumentnummer
N1198810063A