Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Ermittlung des zu entschädigenden Verlustes
A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Vermögenswerte, für deren Verlust gemäß § 2 Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen:Vermögenswerte, für deren Verlust gemäß Paragraph 2, Entschädigung zu leisten ist, sind einer im folgenden angeführten Vermögensart zuzuordnen:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
(2)Absatz 2,Die Zuordnung der Vermögenswerte zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Die Zuordnung der Vermögenswerte zu den einzelnen Vermögensarten hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012136
alte Dokumentnummer
N1198810062A