Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf

  1. Ziffer eins
    Vermögen, das nach dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurde und auf zivilrechtlicher Grundlage in der Deutschen Demokratischen Republik verwaltet wird;
  2. Ziffer 2
    Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen wurden;
  3. Ziffer 3
    Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher Anstalten auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik;
  4. Ziffer 4
    Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern diese Gesellschaften oder Unternehmen kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen Deutschen Reiches gedient haben;
  5. Ziffer 5
    Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten „Eisernen Sparens“.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012134

alte Dokumentnummer

N1198810061A