Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die auf Grund der Rechtsvorschriften (§ 7) ergangenen Entscheidungen oder Beschlüsse, durch die der Vermögensverlust eingetreten ist, wirksam geworden sind. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die auf Grund der Rechtsvorschriften (Paragraph 7,) ergangenen Entscheidungen oder Beschlüsse, durch die der Vermögensverlust eingetreten ist, wirksam geworden sind. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.
(2)Absatz 2,Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust, falls der Zeitpunkt der Maßnahme nicht festgestellt werden kann, als an jenem Tage eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012132
alte Dokumentnummer
N1198810060A