Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Zeitpunkt der Maßnahme gilt der Tag, an dem die auf Grund der Rechtsvorschriften (Paragraph 7,) ergangenen Entscheidungen oder Beschlüsse, durch die der Vermögensverlust eingetreten ist, wirksam geworden sind. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt der 8. Mai 1945 als Zeitpunkt der Maßnahme.
  2. Absatz 2,Wurden Vermögenswerte erst nach dem 8. Mai 1945 erworben, so gilt ihr Verlust, falls der Zeitpunkt der Maßnahme nicht festgestellt werden kann, als an jenem Tage eingetreten, an dem der Erwerb erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012132

alte Dokumentnummer

N1198810060A