Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von im Paragraph 16, Ziffer eins und 2 genannten Ansprüchen ist vom Nennwert im Zeitpunkt der Maßnahme auszugehen.
  2. Absatz 2,Bei Ansprüchen aus auf Reichsmark lautenden Spareinlagen, Bankguthaben und sonstigen laufenden Guthaben (Paragraph 16, Ziffer 2,) sind die Nennwerte gemäß den Umwertungsbestimmungen der Währungsreform 1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948, ZVOBl. Nr. 48 aus 1948,, S. 490) im Verhältnis zehn zu eins anzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Nennwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
  4. Absatz 4,Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes. Soweit es sich jedoch um Ansprüche aus Forderungen und Guthaben handelt, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 entstanden sind, ist für die Entschädigungsfestsetzung nur von 50 vom Hundert des umgerechneten Betrages auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012155

Alte Dokumentnummer

N1198810069A