Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von beweglichen körperlichen Gegenständen ist von den in der Deutschen Demokratischen Republik in Mark festgestellten Zeitwerten auszugehen.
(2)Absatz 2,Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3)Absatz 3,Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012158
Alte Dokumentnummer
N1198810070A