Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach dem römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und auf Feststellung der Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers ist der Antrag zusammen mit den Akten von der Finanzlandesdirektion ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Die Zustimmung des Entschädigungswerbers ist aktenkundig zu machen.
  2. Absatz 2,Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist zulässig.
  3. Absatz 3,Kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß Absatz eins, ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, so sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen.
  4. Absatz 4,Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben, so hat sie dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß sie die Stellung eines Antrages an die Bundesverteilungskommission ablehnt. Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der ablehnenden Mitteilung die Entscheidung der Bundesverteilungskommission beantragen. Versäumt er diese Frist, ist der Anspruch erloschen.
  5. Absatz 5,Wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist von der Finanzlandesdirektion weder ein Vorschlag gemäß Absatz eins, gemacht noch die Stellung eines Antrages ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder bei der Finanzlandesdirektion die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangen. Auf diese Frist ist im Aufruf (Paragraph 20, Absatz eins,) ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Absatz 6,Ist die Entscheidung der Bundesverteilungskommission verlangt worden, so hat die Finanzlandesdirektion die Akten ohne Verzug vorzulegen. Über die Rechtzeitigkeit eines Verlangens hat die Bundesverteilungskommission zu entscheiden. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012168

alte Dokumentnummer

N1198810075A