Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen. Die Entscheidung ist dem Anmelder bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die einem Anmelder zugestellte Entscheidung der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 ist gegenüber jedem Anmelder wirksam.Die einem Anmelder zugestellte Entscheidung der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, ist gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3)Absatz 3,Die Höhe der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012169
alte Dokumentnummer
N1198810076A