Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Sobald die Entscheidung und Feststellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission der Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im Paragraph eins, genannten Abgeltungssumme von 136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  3. Absatz 3,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012174

Alte Dokumentnummer

N1198810079A