Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Sobald die Entscheidung und Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission der Verteilungsplan zu erstellen.Sobald die Entscheidung und Feststellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission der Verteilungsplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im § 1 genannten Abgeltungssumme von 136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im Paragraph eins, genannten Abgeltungssumme von 136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(3)Absatz 3,Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012174
Alte Dokumentnummer
N1198810079A