Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Auf Grund des Verteilungsplanes hat der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Absatz eins, an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012176
alte Dokumentnummer
N1198810080A