Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1988Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die zu den im § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die zu den im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Zeitpunkten ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2)Absatz 2,Ist eine juristische Person, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 21. August 1987 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten entsprechend ihren Quoten aus der Abwicklung zu leisten, wenn sie als physische Personen am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesem Tage ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
NOR12012128
alte Dokumentnummer
N1198810057A