Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.06.1988 — BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.06.1988 BGBl. Nr. 189/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 189/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) im Eigentum mehrerer Personen stand, so wird der Anspruch auf Entschädigung jedes Miteigentümers, sofern er die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt, entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt der Maßnahme bestimmt.
  2. Absatz 2,Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) gegebenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu leisten, sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften bestanden haben.
  3. Absatz 3,Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 8,) aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Gesellschaft Berechtigten entsprechend ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 21. August 1987 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011

Gesetzesnummer

10000936

Dokumentnummer

NOR12012129

alte Dokumentnummer

N1198810058A