Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1988)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1988Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
29.07.1988
Außerkrafttretensdatum
21.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 393/1988
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung
§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten: Paragraph 8, Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten:
Berichte an den Nationalrat und die Landtage;
Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;
Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln;
Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlußfassung nach § 1 Abs. 5;Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sowie die Beschlußfassung nach Paragraph eins, Absatz 5,;
Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;
die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten läßt;die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß Artikel 148 c, B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten läßt;
Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlußfassung erledigt werden sollen;
grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Öffentlichkeitsarbeit.
Dokumentnummer
NOR12012266
Alte Dokumentnummer
N1198810276A