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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 317/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 317/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

KAPITEL römisch vier - GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG
Artikel 13

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten.

2. Zu diesem Zweck

  1. Litera a
    bezeichnet jede Vertragspartei eine oder mehrere Behörden und teilt deren amtliche Bezeichnung und Anschrift dem Generalsekretär des Europarats mit;
  2. Litera b
    legt jede Vertragspartei, die mehrere Behörden bezeichnet hat, die Zuständigkeit jeder Behörde fest und gibt sie in ihrer Mitteilung nach Buchstabe a an.

3. Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei

  1. Litera a
    Auskünfte über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des Datenschutzes erteilen;
  2. Litera b
    in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Sachauskünfte über eine bestimmte automatische Verarbeitung, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird, zu erteilen, jedoch mit Ausnahme der dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10000965

Dokumentnummer

NOR12012352

Alte Dokumentnummer

N1198810418A