Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1988Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 14
UNTERSTÜTZUNG VON BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND WOHNEN
1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.
2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen.
3. Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über
den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung des Antragstellers erheblichen Einzelheiten;
die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten oder den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag bezieht;
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12012353
Alte Dokumentnummer
N1198810419A