Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1988Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL V - BERATENDER AUSSCHUSSKAPITEL römisch fünf - BERATENDER AUSSCHUSS
Artikel 18
ZUSAMMENSETZUNG DES AUSSCHUSSES
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt.
2. Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuß durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
3. Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12012357
Alte Dokumentnummer
N1198810423A