Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1988Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 19
AUFGABEN DES AUSSCHUSSES
Der Beratende Ausschuß
kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen;
kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;
nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird;
kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR12012358
Alte Dokumentnummer
N1198810424A