Kurztitel
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1988Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
ARTIKEL 15
Unterzeichnung, Ratifizierung, Inkrafttreten
1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäß den Bestimmungen des vorgehenden Absatzes ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
3. Für jeden Mitgliedstaat, der in der Folge seine Zustimmung erklärt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt diese am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.