Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 357/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

TEIL römisch drei
ARTIKEL 15

Unterzeichnung, Ratifizierung, Inkrafttreten

1. Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarates ihre Zustimmung gemäß den Bestimmungen des vorgehenden Absatzes ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

3. Für jeden Mitgliedstaat, der in der Folge seine Zustimmung erklärt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt diese am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR12012381

Alte Dokumentnummer

N1198810448A