Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1988Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
ARTIKEL 16
Gebietsklausel
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Die Charta tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Erklärung durch den Generalsekretär in Kraft.
3. Jede aufgrund der beiden vorangegangenen Absätze abgegebene Erklärung kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung bezeichneten Hoheitsgebietes durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR12012382
Alte Dokumentnummer
N1198810449A