Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 357/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

ARTIKEL 17

Kündigung

1. Jede Partei kann diese Charta erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung ist sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Diese Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta gegenüber den anderen Parteien, solange ihre Zahl nicht unter vier absinkt.

2. Jede Partei kann gemäß den im obigen Absatz angeführten Bestimmungen jeden von ihr angenommenen Absatz des Teiles römisch eins der Charta kündigen, vorausgesetzt, daß die Anzahl und die Kategorie der für diese Partei verbindlichen Absätze weiterhin den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 entsprechen. Jede Partei, die durch Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als habe sie die Charta selbst gekündigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR12012383

Alte Dokumentnummer

N1198810450A