Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1988Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
ARTIKEL 6
Angemessene Strukturen und Verwaltungsmittel für die Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften
1. Unbeschadet allgemeiner gesetzlicher Regelungen sollen die lokalen Gebietskörperschaften ihre inneren Verwaltungsstrukturen selbst gestalten können, um sie so ihren örtlichen Bedürfnissen anzupassen und eine leistungsfähige Verwaltung zu ermöglichen.
2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen der lokalen Gebietskörperschaften sollen die Aufnahme qualifizierten Personals nach den Grundsätzen von Verdienst und Fähigkeit ermöglichen; zu diesem Zweck sollen sie entsprechende Voraussetzungen für Ausbildung, Besoldung und Beförderung umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016
Dokumentnummer
NOR12012372
Alte Dokumentnummer
N1198810439A