Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 357/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 357/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

ARTIKEL 8

Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften

1. Jede Verwaltungsaufsicht über lokale Gebietskörperschaften darf nur in den von der Verfassung oder dem Gesetz vorgesehenen Formen und Fällen ausgeübt werden.

2. Jede Verwaltungsaufsicht über Tätigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften soll in der Regel nur darauf abzielen, die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der verfassungsmäßigen Grundsätze zu gewährleisten. Die Verwaltungsaufsicht kann jedoch eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit durch die übergeordnete Behörde bei Aufgaben umfassen, deren Besorgung an lokale Gebietskörperschaften delegiert wurde.

3. Die Verwaltungsaufsicht über lokale Gebietskörperschaften soll so ausgeübt werden, daß die Verhältnismäßigkeit zwischen Ausmaß des Eingriffs der Aufsichtsbehörde und Bedeutung der schützenswerten Interessen gewahrt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Gesetzesnummer

10000966

Dokumentnummer

NOR12012374

Alte Dokumentnummer

N1198810441A