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Art. 18

Fassungen
ab 04.06.1988 — BGBl. Nr. 312/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute04.06.1988 BGBl. Nr. 312/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

04.06.1988BGBl. Nr. 312/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 18

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor der INTELSAT notifiziert allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Protokolls und alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Protokoll.
  2. Absatz 2,Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls läßt es der Generaldirektor der INTELSAT nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
  3. Absatz 3,Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; dieser übermittelt den INTELSAT-Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

    Geschehen zu Washington am 19. Mai 1978.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000967

Dokumentnummer

NOR12012400

Alte Dokumentnummer

N1198810468A