Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1988Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 17
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der INTELSAT wirksam.
(3)Absatz 3,Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel XVI des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.Der Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT nach Artikel römisch sechzehn des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR12012402
Alte Dokumentnummer
N1198810470A