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Art. 8

Fassungen
ab 04.06.1988 — BGBl. Nr. 312/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.06.1988 BGBl. Nr. 312/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.06.1988BGBl. Nr. 312/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

KAPITEL III:
Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und -unterzeichner und Personen, die an Schiedsverfahren teilnehmen

ARTIKEL 8

  1. Absatz eins,Die Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihnen begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Papiere;
    3. Litera c
      für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, diese Bestimmungen auf Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Vertreter der Unterzeichner auf Tagungen, die von der INTELSAT einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Unverletzlichkeit der amtlichen Schriftstücke und Papiere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der INTELSAT;
    2. Litera b
      für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselbe Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von Ausreiseförmlichkeiten, wie sie üblicherweise Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird; jedoch ist keine Vertragspartei verpflichtet, diese Bestimmung auf Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts und die von diesem Gericht geladenen Zeugen, die an Schiedsverfahren nach Anlage C des Übereinkommens teilnehmen, genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die in Absatz 1 Litera a, b und c bezeichneten Privilegien und Immunitäten.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihren eigenen Vertretern die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000967

Dokumentnummer

NOR12012391

Alte Dokumentnummer

N1198810459A