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Art. 9

Fassungen
ab 04.06.1988 — BGBl. Nr. 312/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.06.1988 BGBl. Nr. 312/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.06.1988BGBl. Nr. 312/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

KAPITEL römisch vier
Aufhebung

ARTIKEL 9

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner gewährt. Wenn die Gefahr besteht, daß diese Privilegien, Befreiungen und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT aufgehoben werden können, werden die nachstehend aufgeführten Stellen damit einverstanden sein, die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten aufzuheben:

  1. Litera a
    die Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
  2. Litera b
    der Gouverneursrat hinsichtlich des Generaldirektors der INTELSAT;
  3. Litera c
    der Generaldirektor der INTELSAT hinsichtlich der INTELSAT und der übrigen Mitglieder des Personals;
  4. Litera d
    der Gouverneursrat hinsichtlich der Personen, die an den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Schiedsverfahren teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000967

Dokumentnummer

NOR12012392

Alte Dokumentnummer

N1198810460A