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§ 38 GO-BR

Fassungen
ab 15.02.1996 — BGBl. Nr. 50/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute15.02.1996 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 3801.07.198814.02.1996 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1996,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.02.1996BGBl. Nr. 50/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Den Landeshauptmännern muß zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder im allgemeinen oder auf das betreffende Land im besonderen haben, das Wort erteilt werden. Wenn jedoch eine Angelegenheit ausschließlich ein Land berührt, kommt das Rederecht nur dem Landeshauptmann des betreffenden Landes zu. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs neue als eröffnet.
  3. Absatz 3,Die Landeshauptmänner sind berechtigt, in den Sitzungen des Bundesrates in Angelegenheiten ihres Landes auch zu nicht in Verhandlung stehenden Gegenständen mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Fall haben die Landeshauptmänner ihre diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat dies im Bundesrat zu verlautbaren und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der Sitzung den Landeshauptmännern das Wort zu erteilen beabsichtigt. Werden gegen diesen Zeitpunkt Einwendungen erhoben, und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat ohne Debatte.
  4. Absatz 4,Über Erklärungen im Sinne des Absatz 3, findet eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten oder den Bundesräten eines Landes schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den gewünschten Zeitpunkt der Debatte erhoben, entscheidet darüber der Bundesrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an den Schluß der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12015631

alte Dokumentnummer

N1199653439J