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§ 37a GO-BR

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 154/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37a heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 37a01.06.199931.12.2009 BGBl. I Nr. 84/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2009,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 154/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40114855