Rechtstracker.at

§ 39 GO-BR

Fassungen
ab 14.05.2015 — BGBl. I Nr. 53/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 3901.07.198813.05.2015 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2015,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

14.05.2015BGBl. I Nr. 53/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Präsident verkündet in der Regel am Schluß jeder Sitzung Tag, Stunde und nach Möglichkeit Tagesordnung der nächsten in Aussicht genommenen Sitzung. Dies kann auch durch Hinweis auf eine im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung erfolgen. Werden Einwendungen erhoben und trägt der Präsident diesen Einwendungen nicht Rechnung, entscheidet darüber der Bundesrat. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen hat über Verlangen nur eine Debatte stattzufinden, in der der Präsident die Redezeit für die einzelnen Bundesräte bis auf fünf Minuten beschränken kann. Findet keine der erhobenen Einwendungen eine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten.
  2. Absatz 2,Falls am Schluß einer Sitzung die Einberufung des Bundesrates nicht erfolgt ist, legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest. Auch nach einer auf unbestimmte Zeit unterbrochene Sitzung bestimmt der Präsident in gleicher Weise Tag und Stunde der Fortsetzung dieser Sitzung.
  3. Absatz 3,Der Präsident ist weiters berechtigt, bis zu 24 Stunden vor dem Sitzungstermin die Tagesordnung um Verhandlungsgegenstände, deren Vorberatung abgeschlossen ist, zu ergänzen beziehungsweise, falls eine Tagesordnung nicht festgelegt wurde, solche Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung zu stellen.
  4. Absatz 4,Gegen die Festlegung (Ergänzung) einer Tagesordnung durch den Präsidenten gemäß Absatz 2 und 3 können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (z. B. durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40170460