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§ 40 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Sofortige Einberufung des Bundesrates

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Der Präsident ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Bundesräte oder die Bundesregierung dies schriftlich verlangt. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung dem nicht entgegenstehen, kann die Aufnahme von bestimmten Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung verlangt werden.
  2. Absatz 2,Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach dem Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentreten kann.
  3. Absatz 3,Gegen die Tagesordnung einer gemäß Absatz eins, einberufenen Sitzung können nach Eröffnung der Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung Einwendungen erhoben werden. Ist dies der Fall, sind die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Tag, Stunde und Tagesordnung einer allenfalls bereits für einen späteren Zeitpunkt anberaumten Sitzung werden durch ein Verlangen auf sofortige Einberufung des Bundesrates nicht berührt, falls der Bundesrat nicht anderes beschließt. Für einen solchen Beschluß ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012551

alte Dokumentnummer

N1198810763E