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§ 49 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Anträge zur Geschäftsbehandlung können, sofern sich aus der Geschäftsordnung nicht anderes ergibt, von jedem Bundesrat jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, mündlich oder schriftlich gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und sind vom Präsidenten, falls eine Debatte gemäß Absatz 3, nicht stattfindet, sogleich zur Abstimmung zu bringen.
  2. Absatz 2,Meldet sich ein Bundesrat zur Geschäftsbehandlung zum Wort, ohne einen Antrag stellen zu wollen, so kann ihm der Präsident auch erst nach Erledigung der Tagesordnung das Wort erteilen.
  3. Absatz 3,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann die Durchführung einer Debatte vom Bundesrat beschlossen werden. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit für den einzelnen Bundesrat bis auf fünf Minuten beschränken. Für die Redeordnung ist Paragraph 47, Absatz eins bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Wortmeldungen auch vom Sitzplatz aus zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012564

alte Dokumentnummer

N1198810772E