Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2009Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Antrag auf Schluß der Debatte
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem außer dem Berichterstatter mindestens vier Bundesräte zum Verhandlungsgegenstand gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (§ 47) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, kommen die eingeschriebenen Redner (Paragraph 47,) nicht mehr zum Wort, doch kann jede Fraktion noch einen Redner melden.
(3)Absatz 3,Bundesräte, die Anträge zum Verhandlungsgegenstand stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, diese sogleich nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dem Präsidenten übergeben, der für ihre Verlautbarung sorgt und, wenn die Anträge nicht gehörig unterstützt sind, die Unterstützungsfrage stellt.
(4)Absatz 4,Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte dürfen nur die gemäß Abs. 2 gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.Nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte dürfen nur die gemäß Absatz 2, gemeldeten Redner, der Berichterstatter und bei einem Selbständigen Antrag der Antragsteller das Wort verlangen.
(5)Absatz 5,Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40114859