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§ 51 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Bundesrates kann das Plenum des Bundesrates beschließen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen oder zur Tagesordnung überzugehen. Wird die Verhandlung vertagt, kann auch ein Ausschuß mit der Vorberatung des Gegenstandes betraut werden. Wird zur Tagesordnung übergegangen, kann hiefür auch eine Begründung beschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die Abstimmung über einen Vorschlag oder einen Antrag gemäß Absatz eins, ist sogleich vorzunehmen, sofern nicht eine Berichterstattung bzw. Debatte über den Verhandlungsgegenstand verlangt wird. Wird ein Antrag auf Vertagung oder Übergang zur Tagesordnung erst während der Debatte über den Verhandlungsgegenstand gestellt, hat die Abstimmung darüber nach Schluß derselben zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012566

alte Dokumentnummer

N1198810774E