Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1988Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Unterzeichnungsdatum
08.12.1988
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER STAATLICHEN EINKOMMENSTEUER FÜR EHEMALIGE MITGLIEDER DES PERSONALS DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION
StF: BGBl. Nr. 757/1988
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Ratifikationstext
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. II Abs. 1 des Abkommens wurden am 19. Dezember 1988 abgegeben. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II Abs. 1 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Abkommens wurden am 19. Dezember 1988 abgegeben. Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch zwei, Absatz eins, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Europäische Weltraumorganisation, die durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen *) gegründet worden ist –
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
NOR11000982
alte Dokumentnummer
N1198810915F