Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltung von Liegenschaften, Staatlicher Hochbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1989Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 3. (1) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues wird für alle unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, bei denen ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift des in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung ersichtlich gemacht ist.Paragraph 3, (1) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues wird für alle unter die im Paragraph eins, zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, bei denen ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift des in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung ersichtlich gemacht ist.
(2)Absatz 2,Weiters wird die Besorgung der in Abs. 1 angeführten Geschäfte auch hinsichtlich aller jener unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, für die eine entsprechende grundbücherliche Ersichtlichmachung noch nicht erfolgt ist, sofern vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Übertragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde kundgemacht wird.Weiters wird die Besorgung der in Absatz eins, angeführten Geschäfte auch hinsichtlich aller jener unter die im Paragraph eins, zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, für die eine entsprechende grundbücherliche Ersichtlichmachung noch nicht erfolgt ist, sofern vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Übertragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde kundgemacht wird.
Dokumentnummer
NOR12013248
Alte Dokumentnummer
N1199011479H