Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.12.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 574/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 308.12.198931.12.2018 BGBl. Nr. 574/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.12.1989BGBl. Nr. 574/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Vorsitz und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz in der Arbeitsgruppe führt der Bundeskanzler, in dessen Vertretung der Vizekanzler. Mit der Vorsitzführung können auch leitende Bedienstete des Bundeskanzleramtes betraut werden.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je ein Vertreter der Sektionen römisch vier „Koordinationsangelegenheiten“ und römisch fünf „Verfassungsdienst“ des Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers sowie des Büros des Vizekanzlers an.
  3. Absatz 3,Ferner gehören der Arbeitsgruppe Vertreter der anderen Bundesministerien an, die zu den Sitzungen einzuladen sind, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

NOR12012775

Alte Dokumentnummer

N1198910758J