Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vorsitz und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der Arbeitsgruppe führt der Bundeskanzler, in dessen Vertretung der Vizekanzler. Mit der Vorsitzführung können auch leitende Bedienstete des Bundeskanzleramtes betraut werden.
(2)Absatz 2,Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je ein Vertreter der Sektionen IV „Koordinationsangelegenheiten“ und V „Verfassungsdienst“ des Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers sowie des Büros des Vizekanzlers an.Der Arbeitsgruppe gehören darüber hinaus je ein Vertreter der Sektionen römisch vier „Koordinationsangelegenheiten“ und römisch fünf „Verfassungsdienst“ des Bundeskanzleramtes, ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft an. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter des Kabinetts des Bundeskanzlers sowie des Büros des Vizekanzlers an.
(3)Absatz 3,Ferner gehören der Arbeitsgruppe Vertreter der anderen Bundesministerien an, die zu den Sitzungen einzuladen sind, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12012775
Alte Dokumentnummer
N1198910758J