Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung und Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die Mitglieder der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes handelt, bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen Bundesminister.
(2)Absatz 2,Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Absatz eins, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12012776
Alte Dokumentnummer
N1198910759J