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Art. 20

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 198/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 198/2002
Art. 2001.05.198928.02.2002 BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 198/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
  3. Absatz 3,Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR40035948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A20/NOR40035948