Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 198/2002Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2)Absatz 2,Für jeden Staat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
Schlagworte
Genehmigungsurkunde, Ratigfikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40035947