Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.05.1989 — BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.1989 BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 74/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Das Komitee notifiziert der Regierung der betreffenden Vertragspartei seine Absicht, einen Besuch durchzuführen. Nach einer solchen Notifikation kann das Komitee die in Artikel 2 bezeichneten Orte jederzeit besuchen.
  2. Absatz 2,Eine Vertragspartei hat dem Komitee zur Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:
    1. Litera a
      Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
    2. Litera b
      alle Auskünfte über die Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
    3. Litera c
      unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
    4. Litera d
      alle sonstigen der Vertragspartei zur Verfügung stehenden Auskünfte, die das Komitee zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet das Komitee die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.
  3. Absatz 3,Das Komitee kann sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ohne Zeugen unterhalten.
  4. Absatz 4,Das Komitee kann sich mit jeder Person, von der es annimmt, daß sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ungehindert in Verbindung setzen.
  5. Absatz 5,Erforderlichenfalls kann das Komitee den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei seine Beobachtungen sogleich mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012832

alte Dokumentnummer

N1198910992F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A8/NOR12012832