Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.05.1989 — BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.1989 BGBl. Nr. 74/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1989BGBl. Nr. 74/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei gegenüber dem Komitee Einwände gegen einen Besuch zu dem vom Komitee vorgeschlagenen Zeitpunkt oder an dem von ihm vorgeschlagenen Ort geltend machen. Solche Einwände können nur aus Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder wegen schwerer Störungen der Ordnung an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, wegen des Gesundheitszustandes einer Person oder einer dringenden Vernehmung in einer laufenden Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erhoben werden.
  2. Absatz 2,Werden solche Einwände erhoben, so nehmen das Komitee und die Vertragspartei sofort Konsultationen auf, um die Lage zu klären und zu einer Einigung über Regelungen zu gelangen, die es dem Komitee ermöglichen, seine Aufgaben so schnell wie möglich zu erfüllen. Diese Regelungen können die Verlegung einer Person, die das Komitee zu besuchen beabsichtigt, an einen anderen Ort einschließen. Solange der Besuch nicht stattgefunden hat, erteilt die Vertragspartei dem Komitee Auskünfte über jede betroffene Person.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012833

alte Dokumentnummer

N1198910993F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A9/NOR12012833