Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, vertrauensbildende Maßnahmen KSZE
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 527/1992Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2. Dem Exekutivsekretariat der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden, und den Bediensteten des Exekutivsekretariats werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph 2, Dem Exekutivsekretariat der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden, und den Bediensteten des Exekutivsekretariats werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Dokumentnummer
NOR12012851
Alte Dokumentnummer
N1198911017F