Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
10.03.1989 bis 09.03.1994 — BGBl. Nr. 156/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.03.198909.03.1994 BGBl. Nr. 156/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.03.1989BGBl. Nr. 156/1989

Außerkrafttretensdatum

09.03.1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins

Wirtschaft

1. Gemeinsame Sonderförderungsaktion für niederösterreichische Problemgebiete

  1. Litera a
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms, LGBl. 8000/28-0, besonders zu berücksichtigen.
    Ausgewählte Gebiete können sein:
    • Strichaufzählung
      entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete)
    • Strichaufzählung
      strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)
    • Strichaufzählung
      erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
    Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.
  2. Litera b
    Die gemeinsame Sonderförderungsaktion des Bundes und des Landes Niederösterreich zur Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen in niederösterreichischen Problemgebieten wird bis zum 31. Dezember 1989 verlängert. Für den Verlängerungszeitraum (27. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989) stellen Bund und Land Niederösterreich einen zusätzlichen Förderungsrahmen von je 50 Millionen Schilling zur Verfügung.
    Die Modalitäten der Förderungsvergabe für den Verlängerungszeitraum sind im Briefwechsel zwischen Bundesminister Dipl.-Ing. Dr. Streicher und Landesrat Dipl.-Kfm. Komm.-Rat Höfinger (Schreiben vom 17. Dezember 1987 bzw. vom 2. Februar 1988) enthalten.

2. Industriell-gewerbliche Großvorhaben

Bei industriell-gewerblichen Großvorhaben mit besonderer struktur- und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung werden sich die Vertragsparteien über Förderungsmöglichkeiten, die über die bestehenden hinausgehen, ins Einvernehmen setzen.

3. Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-Süd (RIZ)

Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung des Technologietransfers sowie von Gründer- und Technologiezentren zur Verbesserung der gewerblichen und industriellen Strukturen in entwicklungs- und strukturschwachen Problemgebieten bewußt. Das Land Niederösterreich stellt für das Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-Süd insgesamt 40 Millionen Schilling zur Verfügung. Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Schilling zur Verfügung.

4. Fremdenverkehr

  1. Litera a
    Die Fremdenverkehrsförderung des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der BÜRGES und der Hoteltreuhand werden ebenso wie jene des Landes Niederösterreich fortgesetzt.
  2. Litera b
    In den Gebieten gemäß Litera d, werden in der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt, im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich wird im Rahmen dieser Förderungsaktion seinen Zinsenzuschuß von 2% beibehalten.
  3. Litera c
    In den Gebieten gemäß Litera d, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.
  4. Litera d
    Die in Litera b und c genannten Maßnahmen betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche südlich der Donau.
  5. Litera e
    Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, bekunden die Vertragsparteien die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten entsprechend zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012868

Alte Dokumentnummer

N1198911251F