Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1989Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Gültigkeit und Dauer der Vereinbarung
1.Ziffer eins Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der beiden Vertragsparteien vorliegen, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2.Ziffer 2 Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet.
3.Ziffer 3 Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Dokumentnummer
NOR12012889
Alte Dokumentnummer
N1198911262F