Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
10.03.1989 bis 09.03.1994 — BGBl. Nr. 156/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 210.03.198909.03.1994 BGBl. Nr. 156/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.03.1989BGBl. Nr. 156/1989

Außerkrafttretensdatum

09.03.1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Arbeits- und Ausbildungsprojekte (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, Litera b, Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Arbeitslose vor dem Hintergrund der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen.

In Anbetracht des Umstandes, daß derartige Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur- und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen der Bund und das Land Niederösterreich überein, derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten zu unterstützen.

Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen setzen, die im Einzelfall verhandelt werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, sowie Paragraph 28, Absatz 4, Litera c, bzw. Paragraph 36, Absatz 4, Litera c, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung mit ein.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012870

Alte Dokumentnummer

N1198911252F