Kurztitel
Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1989Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Arbeits- und Ausbildungsprojekte (§ 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Arbeitslose vor dem Hintergrund der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen.Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Arbeits- und Ausbildungsprojekte (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, Litera b, Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Arbeitslose vor dem Hintergrund der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen.
In Anbetracht des Umstandes, daß derartige Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur- und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen der Bund und das Land Niederösterreich überein, derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten zu unterstützen.
Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen setzen, die im Einzelfall verhandelt werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß § 18a und § 18b sowie § 28 Abs. 4 lit. c bzw. § 36 Abs. 4 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung mit ein.Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen setzen, die im Einzelfall verhandelt werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, sowie Paragraph 28, Absatz 4, Litera c, bzw. Paragraph 36, Absatz 4, Litera c, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung mit ein.