Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
10.03.1989 bis 09.03.1994 — BGBl. Nr. 156/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 410.03.198909.03.1994 BGBl. Nr. 156/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorhaben von besonderem Interesse (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1989,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.03.1989BGBl. Nr. 156/1989

Außerkrafttretensdatum

09.03.1994

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier

Land- und Forstwirtschaft

A. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft 1. Zielsetzung:

Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen Zielen auszugehen:

  1. Litera a
    Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich Notwendigkeit, Intensität und Art der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf ökonomische und ökologische Erfordernisse.
  2. Litera b
    Möglichste Vereinheitlichung bzw. sinnvolle Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich.
  3. Litera c
    Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren Einsatz der Förderungsmittel für die Erreichung des größtmöglichen Nutzens für die Förderungswerber bei einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand.

2. Maßnahmen:

  1. Litera a
    Es erfolgt eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien und sonstiger Maßnahmen (Pilotprojekte usw.) des Bundes und des Landes Niederösterreich sowie eine Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen im Anlaßfall, wobei ökologischen Maßnahmen besondere Bedeutung zuzumessen ist.
  2. Litera b
    Zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und seinen nachgeordneten Dienststellen und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erfolgt eine größtmögliche fachliche Zusammenarbeit.
  3. Litera c
    Der Bund anerkennt die Ausübung der Beratertätigkeit (Tätigkeit im Bereich des Förderungsdienstes) auch durch landwirtschaftliche Lehrer im Rahmen der gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, Litera b, des Bundesverfassungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 316, zu erteilenden Zustimmung. Die Anzahl der Planstellen wird im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Dienstpostenplanes festgelegt.
  4. Litera d
    Die Vertragsparteien vereinbaren, ein mittel- bzw. langfristiges Realisierungskonzept für die ländliche Verkehrserschließung zu erstellen, um die vorliegenden Anträge für erforderliche Erschließungsmaßnahmen in einem für die Betroffenen vertretbaren Zeitraum zu erledigen.

B. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme 1. Zielsetzung:

Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln zur Existenzsicherung und Stärkung der Leistungskraft land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und damit zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.

2. Maßnahmen:

  1. Litera a
    Bund und Land Niederösterreich verpflichten sich gemäß Punkt A/1, gemeinsame agrarische Sonderprogramme für die Dauer von fünf Jahren zu gleichen Teilen zu finanzieren. Hinsichtlich der Festlegung der Einzelmaßnahmen und der Finanzierung ist im Sinne von Punkt A/2 a vorzugehen.
    Bund und Land Niederösterreich kommen überein, bei der Dotierung der Sonderprogramme nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten jährlich zumindest jene Beträge zur Verfügung zu stellen, die 1988 zur Verfügung gestellt wurden.
  2. Litera b
    Die Vertragsparteien legen die in Frage kommenden gemeinsamen agrarischen Sonderprogramme und deren Gebiete fest.
    Für folgende Gebiete werden gemeinsame agrarische Sonderprogramme in Aussicht gestellt:
    Grenzland
    Waldviertel
    Wachau
    Wienerwald
    Berggebiet-Süd
    Steinfeld
    Nördliches Weinviertel

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10001020

Dokumentnummer

NOR12012874

Alte Dokumentnummer

N1198911254F